Von der Lancierung bis zur Erneuerungsphase einer gebäudetechnischen Steuerung bieten wir alle dazu erforderlichen Dienstleistungen sowie die Lieferung von bereichsspezifischen Komponenten an.

Unsere AGBs

Download PDF

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

1. Allgemeines
1.1 
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Geschäftsbedingungen oder spezifische Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

1.2
Die abgemachten Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung und, wo andere beidseitig unterschriebene vertragliche Unterlagen bestehen, in diesen abschliessend aufgeführt.

1.3
Unsere Angebote sind nur im Rahmen einer darin ausdrücklich enthaltenen Annahmefrist verbindlich. Sie dürfen in keiner Weise irgendeinem Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

1.4
Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.

1.5
Das geistige Eigentum an Plänen, technischen Unterlagen und Softwareprogrammen sowie alle damit verbundenen Rechte verbleiben bei SchützService AG unter Vorbehalt der dem Kunden separat gewährten Nutzungsrechte.

1.6
Speziell geltende Normen und Vorschriften müssen uns bei der Offertstellung bekannt sein.

1.7
Unsere Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer, bei Postzustellung versichert bis zum Empfänger, bei Adressen ohne Postzustellung versichert bis zur Talstation. Rechnungen sind zahlbar 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Wenn die Zahlungstermine nicht eingehalten werden, behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen zu erheben. 

1.8
Die Lieferfrist beginnt nach Abschluss des Vertrages, sobald sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. 

Sie verlängert sich angemessen:
a) wenn uns die Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie nachträglich abgeändert werden.
b) wenn der Kunde oder Dritte mit auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Verzug sind.
c) wenn bei uns, beim Kunden oder bei Dritten Hindernisse oder unvorhergesehene Ereignisse auftreten, die sich nicht abwenden lassen. Als Hindernisse gelten auch verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen.

1.9
Die Lieferungen sind innert angemessener Frist (max. 10 Tage) zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; ansonsten gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

1.10
Die Garantiefrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abschluss des Erbringens der Leistung oder mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit Beginn der Inbetriebsetzung.

Während der Garantiefrist verpflichten wir uns auf schriftliche Aufforderung hin, mangelhafte Teile unserer Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ist eine Nachbesserung oder ein Ersatz wirtschaftlich nicht zumutbar, so besteht ein Anspruch auf eine angemessene Anpassung des Preises.

Als Mängel gelten nachweisbar schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion, mangelhafte Ausführung und Nichteinhalten der zugesicherten Spezifikationen. Mangelhafte Teile sind vom Kunden auf eigene Rechnung auszubauen und uns zu schicken. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen können wir keine Rechte und Ansprüche ausser den oben ausdrücklich genannten gewähren.

Die Garantiefrist erlöscht, wenn der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte ohne Einverständnis Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden.

1.11
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Bern. Anwendbare auf allfällige Streitigkeiten ist das Schweizerische Recht.

Leistungsumfang

2. Leistungsumfang

Die Leistungen umfassen:
(Unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen)

2.1 Engineering
• Ausarbeiten eines Steuer-, Regel- und Signalisationskonzeptes auf Grund der Besprechungsunterlagen und Prinzipschemata.
• Generierung und Eingabe des Informations- und Zustandkataloges aller Datenpunkte sowie das Erarbeiten jedes einzelnen Punktes bezüglich Adresse, Informationstext, Zustandstext, Verzögerungen, usw. nach Angaben des Ingenieurbüros.
• Zuordnung von Ein- und Ausgängen
• Erstellung Feldgeräteauszug

2.2 Schema
• Regel- und Steuereinrichtungen
• Prinzipschema und Topologie
• Stromlaufschema für Kraft, Steuerung und Regulierung, 1-fach.
• Integration von bauseits anzuliefernden Fremdschemata in Strompfaddarstellung (Brenner- und Kesselschemata usw. werden nicht umgezeichnet).
• Revision der Elektroschemata 1-fach nach Inbetriebnahme der Anlage.

2.3 Apparate
• Lieferung der aufgeführten Apparate zu den vereinbarten Konditionen.
• Apparatemehr- oder minderpreise werden gemäss unserer gültigen Apparatepreisliste, unter Berücksichtigung der vereinbarten Anlagekonditionen, berechnet.

2.4 Inbetriebsetzung
Einmalige Inbetriebsetzung von Apparaten der SchützService AG:
• Kontrolle der Platzierungen und Einbauordnungen von Fühlern, Gebern und Ventilen
• Luftklappeneinstellung
• Regelungstechnische Funktionskontrolle
• Erstellen einer Mängelliste
• Instruktion des Anwenders anlässlich der Inbetriebsetzung über Funktion und Aufbau der Regelanlage, deren Bedienung und Wartung.

Bauseitige Arbeiten vor Inbetriebsetzungsbeginn:
• Luftseitiger und hydraulischer Abgleich
• Prüfen der elektrischen Installation sowie bauseitig gelieferter Schaltschränke.
• Einstellung der Wärmepakete 
• Kontrolle und eventuelle Änderung der Laufrichtung von Ventilatoren, Pumpen, usw.
• Lüftungsgitter einstellen
• Voreinstellung der Luftklappen und Koppelung von parallel laufenden Klappen.
• Inbetriebsetzung von Fremdapparaten und Maschinen wie Wärmepumpen, Brenner, Kältemaschinen, usw.

Bauseitige Arbeiten nach Inbetriebsetzungsbeginn:
Müssen nachfolgende Arbeiten durch uns ausgeführt werden, werden die Aufwendungen in Regie verrechnet:
• Versetzen von Fühlern, Wächtern, usw.
• Suchen und Beheben von Verdrahtungs- und Verrohrungsfehlern an Installationen und Apparaten, die nicht durch uns ausgeführt bzw. geliefert werden.
• Anbringen sämtlicher Bezeichungsschilder

Die Inbetriebsetzung muss uns spätestens 14 Tage im voraus in Auftrag gegeben werden. Sollwerte und Parameter, die uns nicht bekannt sind, werden nach unserem Ermessen ohne Verantwortung eingestellt.

Für die richtige und termingerechte Montage für die von uns sowie auch die bauseitig gelieferten Regelsätze ist der Auftraggeber verantwortlich. 

2.5 Transport
Verpackung und Transport gemäss Lieferumfang an den Montageort.

2.6 Bedienung- und Signalisationsinterface
Erstellen der Anlagebedienung für die von uns gelieferten Bediendisplays nach Standart der SchützService AG

2.7 Schaltschrank
Falls im Lieferumfang vorgesehen:
• Lieferung des Elektro-Schaltschrankes anschlussfertig verdrahtet gemäss aktuellem Elektroschema
• Lieferung franko Baustelle
• Einbau und Anschluss der Regelapparate, die für den Schaltschrank bestimmt sind.

2.8 Mehraufwendungen
Mehraufwendungen werden verrechnet für:
• Unterbrechungen der Inbetriebsetzung aus bauseitigen Gründen.
• Änderungen jeglicher Art, die aufgrund des Projektfortschrittes Mehrleistungen verlangen.
• Analysen von Störungen - auch während der Inbetriebsetzungs- und Garantiezeit -, von denen sich nachträglich herausstellt, dass deren Ursache sich nicht in dem von uns gelieferten Anlageteil befinden.
• Überzeit, die aus bauseitigen Gründen erforderlich wird.

2.9 Bauseitige Lieferungen und Leistungen
• Jegliche Schweiss- und Rohrarbeiten, insbesondere Montage und Einbau von Regelgeräten, Ventilen, Schutzhülsen, usw. in Fremdapparate und hydraulische Systeme.
• Montage und Anschluss von elektrischen Apparaten
• Sämtliche elektrische Anschlüsse und eventuelle Anschlussgebühren.
• Montage von Messstutzen, Blenden usw.
• Die bauseitige Montage und der Einbau der von uns gelieferten Regelgeräten haben nach unseren Montagevorschriften zu erfolgen.
• Demontage von Hohldecken, Verschalungen, Verschiebung von Möbeln, usw.
• Jegliche Maurer-, Schreiner-, Spengler-, Sanitär-, Heizungsinstallations-, etc. arbeiten.
• Stellen von Gerüsten, Leitern und Kranen für Arbeiten über 2 Meter ab Boden
• Information unseres Personals bezüglich der Örtlichkeiten auf der Baustelle
• Der Auftraggeber ist besorgt, dass Monteure und Techniker zu den notwendigen Zeiten Zutritt zu den erforderlichen Räumen erhalten.
• Dimensionierung der Signal- und Leistungskabel, Schützen, Überstromauslöser und Leitungen in den Schemata für die Schaltgerätekombination und für alle Installationen.
• Montage und Verkabelung der Fühler, Ventile, Stellglieder, etc.
• Lieferung, Verlegung und Anschluss der Übertragungskabel von Unterstation zu Unterstation (Bus-Leistung)
• Bereinigung aller Prinzipschemata durch die einzelnen Fachplaner auf den definitiven Ausführungsstatus.
• Koordination der beteiligten Unternehmern
• Bereitstellung einer anlagenkundigen Person während der gesamten Dauer der Inbetriebsetzung sowie des zuständigen Elektrikers für den Punkttest.
• Bauseits muss vorher ein hydraulischer und lufttechnischer Abgleich gemacht werden.

2.10 Dokumentation
Die Dokumentation, nach SchützService-Standard und in 3-facher Ausführung, umfasst: Inbetriebsetzungsprotokoll, Einstellparameter, revidierte Schemata, Datenblätter für die von uns gelieferten und in Betrieb genommenen Apparate.Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden.

3. Verkaufshinweise
(Unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen)

3.1 Kleinbestellungen
Wir behalten uns das Recht vor, für Lieferungen bis sFr. 1500.–, eine Vorauszahlung zu verlangen.

3.2 Liefertermine
Gemäss Terminprogramm oder nach Absprache.

3.3 Frachtkosten
Die Frachtkosten betragen sFr. 9.– pro bestellte Lieferung bis 35 kg und Versandadresse. Ab 35 kg gemäss Abrechnung Spediteur.

3.4 Zuschläge für Expresssendungen
Expressbestellungen, die vor 15.00 Uhr bei uns eintreffen, werden gleichtags ausgeliefert. Expresszuschlag sFr. 40.–.

3.5 Rücknahme von Geräten
Über die Rücknahme von Geräten entscheidet allein der Hersteller. Eine Rücknahmepflicht besteht nicht. Apparate, deren Lieferung vor mehr als 1 Jahr erfolgte, bzw. die nicht mehr im Lieferprogramm sind, werden nicht mehr zurückgenommen.
Faktura-Nr. und Datum müssen unbedingt angegeben werden.

Bei einer Gutschrift erfolgt jeweils ein Abzug von mindestens sFr. 60.– pro Rücksendung oder:
• 10% für Apparate in der ungeöffneten Originalverpackung.
• 30% für Apparate, die nicht in der Originalverpackung retourniert werden, jedoch in fabrikneuem Zustand sind.
• Bei defekten oder beschädigten Apparaten erfolgt die Höhe des Abzugs nach unserem Ermessen. Sonder- und Einzelanfertigungen sowie Fremdapparate können nicht zurückgenommen werden.

3.6 Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich wird nach Arbeitsfortschritt verrechnet. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise ohne MwSt.
Für Aufträge über sFr. 50000.– werden Zahlungsanteile fällig:
• bei Vertragsabschluss: 30%
• bei Versandbereitschaft: 30% 
• bei Start Inbetriebsetzung: 30%
• nach Abschluss Inbetriebsetzung: 10% 

3.7 Mehr-/Minderpreise
Mehr-/Minderleistungen, durch Spezifikationsänderungen verursacht, werden auf der Basis der Anzahl Anlagen im Pflichtenheft oder in der Offerte abgerechnet, sofern die Änderungen vor Beginn der Auftragsbearbeitung erfolgen. Nachträgliche Änderungen werden in Regie verrechnet oder neu offeriert. Eine Differenz der Anzahl Hardwarepunkte bei gleicher Funktionalität berechtigt nicht zu Minderpreisen.

Belp, Frühling 2010